Skip to content

Gewerberegulierungen

Zunftartige Gewerberegulierungen sind im 21. Jahrhundert konsequent auszumerzen!

Immer wieder bekommen Hobbyfotografen Probleme, wenn sie ihre Fotos von Hochzeiten oder Veranstaltungen verkaufen wollen, um z.B. einen Teil ihrer Kosten zu decken. Die Innung der Fotografen besteht darauf, dass es nur konzessionierten Berufsfotografen erlaubt sei, nicht-künstlerische Fotos gegen Entgelt zu verkaufen. Eine Fotokamera zu bedienen ist jedoch mit Sicherheit nicht komplizierter als eine Videokamera zu beherrschen, ein professionelles Studio-Tonmischpult zu steuern, oder ein Computerprogramm zu schreiben und zu verkaufen. „Film- und Videoproduktion“, „Betrieb eines Tonstudios sowie Herstellung von Tonaufnahmen auf Tonträgern jeder Art“ und „Computersoftwareerzeuger“ sind aber freie Gewerbe, und können ohne Befähigungsnachweis ausgeübt werden

Die Innung folgt bei der Fotografie auch noch im 21. Jahrhundert dem mittelalterlichen Zunftdenken, das aus der Zeit stammt, als Berufsstände sich gegen „Konkurrenz“ von aussen abschotteten, und in Zunftordnungen geregelt wurde, wer berechtigt war mit einer bestimmten Tätigkeit Geld zu verdienen, und wer nicht. Die Zünfte entstanden im Mittelalter als Nutz- und Protektionsgemeinschaften ihrer Mitglieder, und vieles vom „zünftigen“ Gedankengut findet sich bis heute in den Gewerbeverordnungen. Protektion schadet aber langfristig der Volkswirtschaft weit mehr, als sie ihr kurzfristig nützt.

Die Europäische Union folgt diesbezüglich dem Grundsatz, die Unterschiede in den nationalen Verordnungen konsequent abzubauen (Liberalisierungsrichtlinien, insbesondere die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, beinhaltend die Schaffung europaweiter Berufszugangsregelungen, das Prinzip der Nichtdiskriminierung, Vereinfachung des Gewerbezugangs). Österreich gehört zu den wenigen Ländern der Welt, in denen Fotografie überhaupt Zugangsregelungen unterworfen ist („Gewerbe-Albanien“). Sogar Deutschland hat das Berufsfotografengewerbe vor etwa zehn Jahren freigegeben, und ermöglicht daneben auch den freiberuflichen Fotografen den Zugang zur beruflichen Fotografie, und zwar als „Fotodesigner“. Österreich muss hier endlich folgen!

Regulierungen dürfen nur dort weiterhin in Kraft bleiben, wo das Leben und die Sicherheit anderer Menschen gefährdet ist. Für Gewerbe wie Hoch- und Tiefbau, Waffenhandel, Chemietransporte oder Apotheken macht es durchaus Sinn, Zugang und Ausübung des Gewerbes strengeren Auflagen und Regulierungen zu unterwerfen, da Menschenleben oder beträchtliche Sachwerte gefährdet sind. Diese im „allgemeinen Interesse“ gelegenen Einschränkungen finden sich auch in der EU-Richtlinie. Doch was rechtfertigt eigentlich die Zugangsbeschränkungen beim Fotografengewerbe? Nichts, außer Revierschutzdenken und dem Wunsch nach Weiterbestehen eines konsumentenfeindlichen Angebot-Oligopols. Das „Interesse“ der Berufsfotografen am Zugangsschutz lässt sich nicht zum öffentlichen Interesse zurechtbiegen.

Hierzu findet sich in der Europäischen Richtlinie 2006/123/EG folgender Passus: „(54) Die Möglichkeit zur Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit sollte nur von einer Genehmigung der zuständigen Behörde abhängig gemacht werden, wenn diese Entscheidung nicht diskriminierend sowie notwendig und verhältnismäßig ist. Demnach sollten Genehmigungsregelungen insbesondere nur zulässig sein, wenn eine nachträgliche Kontrolle nicht gleich wirksam wäre, weil Mängel der betreffenden Dienstleistung später nicht festgestellt werden können, wobei die Risiken und Gefahren zu berücksichtigen sind, die sich aus dem Verzicht auf eine Vorabkontrolle ergeben könnten.“ Bei der Fotografie ist jederzeit eine nachträgliche Kontrolle möglich, da ein unveränderliches Werk (in Form von Fotos) vorliegt. Die Zugangsbeschränkungen in der Fotografie sind laut EU-Richtlinie zumindest verzichtbar!

Die nationalstaatliche Souveränität darf keine dem Europarecht so fundamental widersprechenden Schutzverordnungen aufrecht halten. Auch dürfte eine Innung aus Prinzip nicht selbst definieren, was alles Gegenstand des durch sie geregelten Gewerbes sein soll, denn das verletzt das Prinzip der Gewaltentrennung. Dennoch hat die Innung der Fotografen erst vor kurzem die Meisterprüfungsordnung einfach um die Digitalfotografie erweitert, um die lästige Konkurrenz durch die neuen Digitalfotografen aus dem Weg zu schaffen.

Das war schon deshalb unzulässig, da wesentliche Unterschiede zwischen Analog- und Digitalfotografie bestehen: Digitalfotografie ist kein „Ableger“ der Analogfotografie, sondern von ihr unabhängig und eigenständig, wie das Transportgewerbe auch unabhängig von den Pferdefuhrwerkern ist!

Die selbstgerechte „Erweiterung“ der analogen Berufsfotografie auf die Digitalfotografie muss konsequenter Weise abgelehnt werden, und der rechtlich fragwürdige Vertretungsanspruch der (seit jeher analogen) Berufsfotografeninnung auf die Digitalfotografen darf nicht weiter anerkannt werden.

Zunftartige Gewerberegulierungen sind im 21. Jahrhundert konsequent auszumerzen!

Immer wieder bekommen Hobbyfotografen Probleme, wenn sie ihre Fotos von Hochzeiten oder Veranstaltungen verkaufen wollen, um z.B. einen Teil ihrer Kosten zu decken. Die Innung der Fotografen besteht darauf, dass es nur konzessionierten Berufsfotografen erlaubt sei, nicht-künstlerische Fotos gegen Entgelt zu verkaufen. Eine Fotokamera zu bedienen ist jedoch mit Sicherheit nicht komplizierter als eine Videokamera zu beherrschen, ein professionelles Studio-Tonmischpult zu steuern, oder ein Computerprogramm zu schreiben und zu verkaufen. „Film- und Videoproduktion“, „Betrieb eines Tonstudios sowie Herstellung von Tonaufnahmen auf Tonträgern jeder Art“ und „Computersoftwareerzeuger“ sind aber freie Gewerbe, und können ohne Befähigungsnachweis ausgeübt werden

Die Innung folgt bei der Fotografie auch noch im 21. Jahrhundert dem mittelalterlichen Zunftdenken, das aus der Zeit stammt, als Berufsstände sich gegen „Konkurrenz“ von aussen abschotteten, und in Zunftordnungen geregelt wurde, wer berechtigt war mit einer bestimmten Tätigkeit Geld zu verdienen, und wer nicht. Die Zünfte entstanden im Mittelalter als Nutz- und Protektionsgemeinschaften ihrer Mitglieder, und vieles vom „zünftigen“ Gedankengut findet sich bis heute in den Gewerbeverordnungen. Protektion schadet aber langfristig der Volkswirtschaft weit mehr, als sie ihr kurzfristig nützt.

Die Europäische Union folgt diesbezüglich dem Grundsatz, die Unterschiede in den nationalen Verordnungen konsequent abzubauen (Liberalisierungsrichtlinien, insbesondere die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, beinhaltend die Schaffung europaweiter Berufszugangsregelungen, das Prinzip der Nichtdiskriminierung, Vereinfachung des Gewerbezugangs). Österreich gehört zu den wenigen Ländern der Welt, in denen Fotografie überhaupt Zugangsregelungen unterworfen ist („Gewerbe-Albanien“). Sogar Deutschland hat das Berufsfotografengewerbe vor etwa zehn Jahren freigegeben, und ermöglicht daneben auch den freiberuflichen Fotografen den Zugang zur beruflichen Fotografie, und zwar als „Fotodesigner“. Österreich muss hier endlich folgen!

Regulierungen dürfen nur dort weiterhin in Kraft bleiben, wo das Leben und die Sicherheit anderer Menschen gefährdet ist. Für Gewerbe wie Hoch- und Tiefbau, Waffenhandel, Chemietransporte oder Apotheken macht es durchaus Sinn, Zugang und Ausübung des Gewerbes strengeren Auflagen und Regulierungen zu unterwerfen, da Menschenleben oder beträchtliche Sachwerte gefährdet sind. Diese im „allgemeinen Interesse“ gelegenen Einschränkungen finden sich auch in der EU-Richtlinie. Doch was rechtfertigt eigentlich die Zugangsbeschränkungen beim Fotografengewerbe? Nichts, außer Revierschutzdenken und dem Wunsch nach Weiterbestehen eines konsumentenfeindlichen Angebot-Oligopols. Das „Interesse“ der Berufsfotografen am Zugangsschutz lässt sich nicht zum öffentlichen Interesse zurechtbiegen.

Hierzu findet sich in der Europäischen Richtlinie 2006/123/EG folgender Passus: „(54) Die Möglichkeit zur Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit sollte nur von einer Genehmigung der zuständigen Behörde abhängig gemacht werden, wenn diese Entscheidung nicht diskriminierend sowie notwendig und verhältnismäßig ist. Demnach sollten Genehmigungsregelungen insbesondere nur zulässig sein, wenn eine nachträgliche Kontrolle nicht gleich wirksam wäre, weil Mängel der betreffenden Dienstleistung später nicht festgestellt werden können, wobei die Risiken und Gefahren zu berücksichtigen sind, die sich aus dem Verzicht auf eine Vorabkontrolle ergeben könnten.“ Bei der Fotografie ist jederzeit eine nachträgliche Kontrolle möglich, da ein unveränderliches Werk (in Form von Fotos) vorliegt. Die Zugangsbeschränkungen in der Fotografie sind laut EU-Richtlinie zumindest verzichtbar!

Die nationalstaatliche Souveränität darf keine dem Europarecht so fundamental widersprechenden Schutzverordnungen aufrecht halten. Auch dürfte eine Innung aus Prinzip nicht selbst definieren, was alles Gegenstand des durch sie geregelten Gewerbes sein soll, denn das verletzt das Prinzip der Gewaltentrennung. Dennoch hat die Innung der Fotografen erst vor kurzem die Meisterprüfungsordnung einfach um die Digitalfotografie erweitert, um die lästige Konkurrenz durch die neuen Digitalfotografen aus dem Weg zu schaffen.

Das war schon deshalb unzulässig, da wesentliche Unterschiede zwischen Analog- und Digitalfotografie bestehen: Digitalfotografie ist kein „Ableger“ der Analogfotografie, sondern von ihr unabhängig und eigenständig, wie das Transportgewerbe auch unabhängig von den Pferdefuhrwerkern ist!

Die selbstgerechte „Erweiterung“ der analogen Berufsfotografie auf die Digitalfotografie muss konsequenter Weise abgelehnt werden, und der rechtlich fragwürdige Vertretungsanspruch der (seit jeher analogen) Berufsfotografeninnung auf die Digitalfotografen darf nicht weiter anerkannt werden.