Folgende Argumete wurden in verschiedenen Stellungnahmen gegen die Freigabe des Gewerbes angeführt, und können plausibel widerlegt werden:
Argument: „Eine Demontage der Berufsqualifikation bei den Berufsfotografen durch Eliminierung aus der Liste der reglementierten Gewerbe würde die Berufsausbildung schwächen und die Wettbewerbsfähigkeit gefährden.“ (aus: 37/SN-380/ME)
Dieses Argument würde bedeuten, dass mehr Konkurrenz – also ein freier Wettbewerb – die Wettbewerbsfähigkeit schwächen würde. In der Volkswirtschaftslehre wird aber vom genauen Gegenteil ausgegangen, und Konkurrenzfähigkeit wird als die unmittelbare Folge eines freien Wettbewerbs gesehen. Anbieter-Oligopole oder Marktbeschränkungen führen hingegen zu höheren Preisen bei sinkender Qualität. Das wirtschaftliche Überleben einzelner Fotografen kann auch durch Zugangsbeschränkungen nicht gesichert werden, und das läge auch nicht im öffentlichen Interesse.
Die Verwendung des Meistersiegels als Qualitätskennzeichnung sichert weiterhin die Identifizierbarkeit der gelernten Fotografen und stellt für diese einen Wettbewerbsvorteil dar. Ein allgemeines Sinken der Preise, als Ausdruck eines verstärkten Wettbewerbes und verbesserten Angebots, wäre aus Sicht der Konsumenten sehr zu begrüßen, und wird im allgemeinen durch ein höheres Auftragsvolumen wieder wettgemacht. Mehr Kostendruck würde Fotografen zu zügiger Modernisierung und rationeller Arbeitsweise ermutigen. Dies sichert viel zuverlässiger als jede Reglementierung die Konkurrenzfähigkeit des Berufsstandes, insbesondere im europaweiten Wettbewerb.
In Deutschland haben sich die Zahlen der Fotografen in Handwerks-Ausbildung seit der Freigabe auf gutem Niveau stabilisiert, was beweist, dass – eine zeitgemäße Ausbildung vorausgesetzt – auch in Österreich nach dem Entfall der Zugangsbeschränkung weiterhin Zuspruch und eine hohe Nachfrage nach dieser Berufsausbildung zu erwarten ist.
Argument: „Wie in Absatz 2 angeführt, ist die Reglementierung eines Gewerbes nur dann rechtfertigbar, wenn der Befähigungsnachweis für den Schutz des Kunden vor Vermögensschäden erforderlich ist. Im Fotografenhandwerk trifft dieser Sachverhalt dann zu, wenn fotografische Arbeiten für die Werbewirtschaft, Industrie sowie Handel und Gewerbebetriebe durchgeführt werden. Durch eine fachlich ungenügende Ausführung können erhebliche materielle Schäden entstehen, durch Zeitverlust, Neuvergabe sowie Wertminderung durch Terminverlust.“ (aus mehreren, gleich lautenden SN)
Durch die angeführten Risiken „Zeitverlust, Neuvergabe sowie Wertminderung durch Terminverlust“ treten, entgegen der Behauptungen, weder materielle Schäden noch Vermögensschäden ein, allenfalls entsteht dem Kunden ein finanzieller Schaden. Der Begriff „Vermögensschaden“ würde bedeuten, dass es ein bereits existierendes Vermögen real geschädigt werden müsste, also verspekuliert, veruntreut, oder sonst irgendwie entwertet. Da das Werk eines Fotografen erst nach dessen Fertigstellung vorliegt und dem Vermögen des Kunden erst ab erfolgter Bezahlung zugerechnet werden kann, ist eine Vermögensschädigung des Kunden durch das Nicht-Entstehen eines Werkes sogar grundsätzlich ausgeschlossen. Es werden die Begriffe „Vermögensschaden“ und „finanzieller Schaden“ in den Stellungnahmen unzulässig verwechselt.
Ein finanzieller Schaden aber kann sowohl in freien als auch in reglementierten Gewerben oder Handwerken auftreten und stellt kein brauchbares Unterscheidungskriterium dar. Das Eintreten finanzieller Schäden ist Teil des bekannten und allgemeinen unternehmerischen Risikos der angeführten Kundenkreise „Werbewirtschaft, Industrie sowie Handel und Gewerbebetriebe“. Gerade diese Kundenkreise werden kaum je auf einen Ihnen hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Arbeitsweisen völlig unbekannten Dienstleister zurückgreifen. Die Ausführung jedes Gewerbes, auch eines gebundenen, birgt stets ein gewisses Risiko zeitlicher Verzögerungen in sich, welches durch das bloße Vorschreiben einer Meisterprüfung als Zugangsvoraussetzung alleine nicht beseitigt werden kann. Im Gegenteil stellt sich die Frage, ob die Privilegierung eines Berufsstandes nicht eher dazu geeignet sein müsste, die Sorglosigkeit hinsichtlich der Termintreue zu fördern.
Argument: „Die Herstellung von qualitativ hochwertigen Bildmaterial und deren Verbreitung ist nach geltenden Normen weiterhin mit hohen Anforderungen verbunden. Die digitale Fotografie hat lediglich das Lichtspeichermedium verändert, jedoch nicht die elementaren Kenntnisse in den Bereichen Aufnahmetechniken, Kameratechnik, Lichtkunde, optische Gesetze, fotografische Mathematik, Elektronik, Elektrik, Informatik und Farbmanagement. Durch die verschiedenartigsten Drucktechniken, z.B. der Umgang mit Lösungsmittel bei Solventdruckern, sind umfangreiche Kenntnisse von Umweltschutzbestimmungen notwendig bzw. sind durch die überwiegend am Computer zu erbringende Bildbearbeitung genaue Kenntnisse der Arbeitnehmerschutzbestimmungen sinnvoll. Gleichlautend sind die EU-weit geltenden Bestimmungen des Urheberrechtes durch die modernen Verbreitungstechnologien erforderlich.“ (aus gleichlautenden SN)
Die höchsten überhaupt denkbaren Anforderungen an einen Beruf als Zugangsvoraussetzungen anzusetzen kann nur für jene Berufe als sinnvoll oder nötig erachtet werden, bei deren Ausübung Gefahren für Leib und Leben erwachsen. Das oben angeführte Beispiel der Lösungsmittel von Solventdruckern setzt zunächst den Einsatz derselben voraus, und es gibt andere und zielführendere Weisen, die von diesen Geräten ausgehenden Gefahren auszuschließen. Die Verwendung von Solventdruckern oder anderen Gefahrengütern kann z.B. per Verordnung ausschließlich einem geschulten Personal vorbehalten bleiben. Sämtliche anderen, oben angeführten Kenntnisse sind für eine mittelbare oder unmittelbare Abwendung von Gefahren nicht relevant.
Argument: „Der Tätigkeitsvergleich zwischen dem klassischen Pressefotografen (freies Gewerbe) und dem Fotografenhandwerk ist in der verwendeten Formulierung unzulässig. Der Pressefotograf als tagesaktueller Bildlieferant von modernen Informationsmedien, Internetmedien, Fernsehen bzw. klassischen Printmedien benötigt einzig das Wissen über die digitale Funktionsweise seine Aufnahmegerätes bzw. von Bildgestaltungselementen der medialen Berichterstattung in Kombination mit den dafür benötigten, einfachen Lichtmitteln. Darüber hinausgehendes Wissen ist im Regelfall nicht Voraussetzung, um das Anforderungsprofil des Auftraggebers zu erfüllen.“ (aus mehreren SN)
Im Mittelpunkt der Qualitätsbeurteilung hat das Werk und seine Qualität zu stehen. Bestehen zwischen den Fotos von Pressefotografen und Handwerksfotografen keine auffälligen und charakteristischen Unterschiede, könnten diese Tätigkeiten – als im Ergebnis gleichwertig – sehr wohl mit einander verglichen werden, und das Argument ginge ins Leere.
Vorausgesetzt für die Argumentation wird also – bei gleicher Aufgabenstellung und vergleichbaren Rahmenbedingungen – eine unübersehbare und konstant bessere Qualität der Fotos, die von handwerklichen Fotografen angefertigt wurden. Dann würde sich aber wiederum die Notwendigkeit eines Schutzes des Kunden vor Mängeln per se erübrigen, da dem Kunden eine höchst brauchbare Methode zur unmittelbaren Qualitätsbeurteilung zur Verfügung steht: Das eigene Urteil. Der Kunde kann anhand der vorliegenden Referenzen selbst am besten beurteilen, ob der gewählte Fotograf geeignet sein wird, sein Anforderungsprofil zu erfüllen. Eine versteckte Qualität der handwerklichen Fotos könnte allein in der Langzeitstabilität (Ausbleichen, etc.) bei Archivierung behauptet werden. Andere – „unsichtbare“ – Qualitätsmerkmale können bei Werken, die sich ja zur Gänze über ihre visuelle Wirkung verkaufen, definitiv ausgeschlossen werden. Besagte Archivqualität ließe sich im Bedarfsfall aber ebenfalls leicht, per Verordnung über einzusetzende Laborprozesse u.ä., sicherstellen.
Um Kunden eine Qualitätsbeurteilung anhand vor Referenzen zu ermöglichen, wäre eine sinnvolle zukünftige Anforderung an Berufsfotografen, dass sich in ihrem Portfolio und ihrer Eigenwerbung keine fremden Fotos befinden dürfen, sondern ausschließlich eigene Fotos verwendet werden müssen. Die Verwendung z.B. von anonymen Stock-Fotos zu Zwecken der Eigenwerbung für fotografische Dienstleistungen wäre in Zukunft zu untersagen, denn es besteht ein wesentlicher und leicht nachvollziehbarer Unterschied, ob ein beliebiger Gewerbetreibender zu Eigenwerbezwecken auf Fotos einer Foto-Agentur zurückgreift, oder ob ein gewerblicher Fotograf dies tut. Die derzeit bereits geübte Praxis von Berufsfotografen, Stockfotos (oder generell, Fotos anderer Fotografen) zur Bewerbung der eigenen Leistung einzusetzen, hat als inakzeptabel zu gelten. Versteckte Hinweise auf die Herkunft der fremden Bilder reichen dabei wohl noch nicht aus, um bei Kunden jegliche Verwechslungsgefahr hintanzuhalten.
Die Erwähnung des Anforderungsprofils der Auftraggeber sollte uns zu der Frage verleiten, welche Anforderungen der typische Kunde denn an seinen Fotografen stellt. Hier zeigt sich, dass der Kunde oftmals etwas wünscht, was ihm auch der Handwerker nicht automatisch erfüllen kann, nämlich emotional ansprechende und berührende Bilder. Dem Kunden ist es letztlich egal, wie viele Blitzgeräte und welche Technik am Zustandekommen eines Bildes beteiligt waren, solange dadurch die Kernqualität eines emotional berührenden, „packenden“ Bildes erfüllt wird – oder leider eben auch nicht erfüllt wird. Hier tritt sogar klar ein Vorsprung an Können und Erfahrung bei den Pressefotografen zu Tage, da sie permanent für anspruchsvolle Aufraggeber arbeiten, welche Emotionalität und Bildaussage in höchster Qualität voraussetzen. In der hohen Kunst der Hochzeitsfotografie wird von Kunden weltweit inzwischen ein als „Hochzeitsreportage“ bezeichneter Arbeitsstil bevorzugt, welcher im Entstehungsprozess und dem Einsatz fotografischer Mittel exakt der klassischen Reportageserie eines Pressefotografen oder Fotojournalisten entspricht.
Argument: „Das Fotografenhandwerk wird nicht nur mit handelsüblichen digitalen Spiegelreflexkameras ausgeübt, wie es der Schlusssatz des Absatzes 3 vermuten lässt, sondern es sind auch die klassischen Mittelformatkameras und Kameras auf optischer Bank in Verwendung, nur mit anderen, moderneren Speichermedien.“ (aus mehreren SN)
Auch hier wird von einem Kundenwunsch ausgegangen, wie er in der Praxis wohl kaum existiert. Selbst der anspruchsvolle Kunde im Bereich Werbung wünscht sich zu allererst emotional ansprechende Bilder, wozu aber weder ein bestimmtes Format noch eine bestimmte Beleuchtungstechnik Voraussetzung ist. Verschiebungen und Verschwenkungen der optischen Achse und / oder der Abbildungsebene lassen sich weitgehend auch schon mit Kleinbild- und Mittelformatobjektiven verwirklichen, und setzen nicht mehr zwingend den Einsatz von Kameras auf optischer Bank voraus. Das eventuell fehlende Wissen über Spezialaspekte der relevanten Bereiche (Food-Fotografie, Produktfotos) ist öffentlich zugänglich und allgemein verfügbar, und kann im Bedarfsfall auch selbst angeeignet und geübt werden. Es wird oft suggeriert, dass lexikalisch angehäuftes Wissen über inzwischen aussterbende Kamera- und Prozesstechniken einen Mehrwert für Kunden darstellten, dabei ist eher das Gegenteil der Fall: Die meisten Kunden erwarten sich vom Fotografen eine modisch-adäquate und zeitgemäße Arbeitsweise.
Argument: „Darüber hinaus haftet der Fotograf im Handwerk für etwaige Qualitätsmängel.“ (aus mehreren SN)
Es soll beim Außenstehenden offenbar der Eindruck erweckt werden, dass sorglose Emporkömmlinge auf den Markt drängen, und nur Handwerker für die Qualität ihrer Ausführungen haften würden. Die Produkthaftung gilt jedoch für alle Gewerbe und unabhängig von allfälligen Gewerbezugangsvoraussetzungen.
Argument: „Ein Punkt der aus Verwaltungsseite stark vernachlässigt wird ist der enorme (!!!) bürokratische Mehraufwand der durch eine Freigabe entstehen würde!“
§94 Ziffer 20 GewO soll vorwiegend deshalb entfallen, um eine Ungleichbehandlung der Gewerbe zu beseitigen, und nicht nur aus Gründen der Einsparung. Dennoch wird der Entfall der Prüfung der individuellen Befähigung als Nebeneffekt in Zukunft wenigstens folgende Aufwände im Antragsverfahren einsparen: Entfall der Prüfungspflicht der Behörde, Entfall der (tw. mehrfachen) Einarbeitung von Stellungnahmen der Innung, Entfall des Instanzenweges bei Beeinspruchung, Entfall der mehrwöchigen bis mehrmonatigen Wartezeit bis zur Bescheidausstellung. Fotografie wird ein Anmeldegewerbe wie jedes andere freie Gewerbe und mit keinem besonderen Verwaltungsaufwand verbunden sein.
Argument: „Die Politik sollte sich die Aufgabe machen, die Gewerbetreibenden, in diesem Fall hochwertige Meisteretriebe, zu unterstützen und nicht durch diverse Freigaben und oder Auflagen zu blockieren. Genauso ein Thema ist es mit den Bundesforsten wo jeder Hobbyfotograf fotografieren darf, nur der Berufsfotograf muß sich vorher anmelden ( mehr Zeitaufwand ) und danach auch noch zahlen. Wo ist hier die Untersützung?“ (aus: 64/SN-380/ME von Birgit Steinberger, Fotografin)
Liebe Frau Steinberger, Ihre Stellungnahme ist ein weiterer Beweis dafür, dass selbst eine abgelegte Befähigungsprüfung – mit der angestrebten und angeblich umfassenden Kenntniserlangung über Urheberrecht – als für die meisten Formen der praktischen Anwendung als denkbar ungeeignet zu gelten hat. Wie sonst wäre es zu erklären, dass Sie als professionelle Fotografin nicht zwischen einer kommerziellen und einer privaten Nutzung von Fotografien zu unterscheiden wissen? Das unter dem Titel der Panoramafreiheit reklamierte Recht, in öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Bereichen Fotos für den privaten Gebrauch anzufertigen, ermöglicht noch lange keine kommerzielle Nutzung derselben, wie das erst vor kurzem mehrfach in Deutschland ausjudiziert wurde. Ihre Forderung entspricht in etwa dem Anspruch, eine aus dem – ja frei zugänglichen – Internet geladene MP3-Datei gratis als Hintergrundmusik für ein kommerzielles Hochzeitsvideo verwenden zu wollen. Der Vergütungsanspruch der Bundesforste begründet sich auf der unbestreitbaren Tatsache, dass auch die Pflege einer – dem Laien scheinbar naturbelassenen – Landschaft mit auf Dauer hohen Kosten und Aufwänden verbunden ist, und durch kommerzielle Fotografie eine außergewöhnliche Nutzungsart angestrebt wird, die dem wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend zu vergüten ist.
Argument: „Unter Inbetrachtnahme der Liste von Zusatzargumenten, fehlt einem Laien das Grundwissen über die Technik in der Fotografie, ob Blende, Brennweite, Belichtung oder Isowerte. Diese sind jedoch für ein Bild ausschlaggebend. Nicht ohne Grund haben diese fortschrittlichen Kameras einen *Manuell – Modus* diese sollte doch auch verwendet werden. Nicht außer Acht zu lassen ist, der Teil der Ausbildung, welcher die kaufmännischen Bereiche abdeckt noch umso wichtiger jener Abschnitt, der über das Recht am eigenen Bild oder Urheberrecht berichtet.“ (aus: 80/SN-380/ME von Heike Fuchs, Fotografin)
Wie im vorherigen Absatz bereits bewiesen, schützt auch die Absolvierung der facheinschlägigen Ausbildung über das Urheberrecht nicht vor so mancher späteren haarstäubenden juristischen Auslegung. Ohne zu sehr ins Detail zu gehen, scheint es eine schlechte Angewohnheit geworden zu sein, sich das Recht stets in jene Form biegen zu wollen, wie es dem Gewerbe gerade am besten passt – angefangen von den Verfassungsartikeln, über die Versuche, die schönen Künste oder die Ausübung der Nebenrechte anderer Gewerbe zu beschneiden, bis hin zur willkürlich scheinenden Auslegung des Urheberrechts unter geschickter alternierender Anwendung von Werkschutz und Lichtbildschutz.
Es sei die provokante Frage erlaubt, wie viel Aufwand das Erlernen der wesentlichen Zusammenhänge zwischen Blende, Brennweite, Belichtung und Isowerte, selbst für einen zuvor völlig unbedarften Fotografen, verursachen mag? Um das viel zitierte Beispiel „Auto fahren“ heranzuziehen: Gas, Bremse, Kupplung, Ein- und Ausschalten der Beleuchtung – das alles „sitzt“ bei normal begabten Fahrschülern bereits am ersten Tag! Das nicht nachvollziehbare Argument, die Bedienung einer (manuellen) Kamera mit ihren wenigen Bedienelementen sei derart und hochgradig kompliziert, dass dies eine mehrjährige Ausbildung und eine siebzehnstündige Prüfung rechtfertige, lässt eher einige Rückschlüsse über die Argumentierenden selbst zu. Tatsächlich sollten jene, welche laut Selbsteinschätzung dreieinhalb Jahre „für die Bedienung einer Kamera“ benötigen, über die Angemessenheit ihrer Berufswahl nachdenken.
Argument: „Auch ist es ein erheblicher Beitrag zum sozialen Frieden in diesem Land, wenn die Jugend eine Perspektive und Beschäftigung hat. Weiters wird unter den „Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht“ damit argumentiert, dass durch die zu erwartende Zunahme selbständiger Berufsfotografen und die damit verbundenen Wettbewerbseffekte unter anderem sowohl ein Beitrag zur Entlastung des Arbeitsmarkts geleistet als auch ein Vorteil für die Konsumenten erreicht werden soll. Das Gegenteil ist bei genauerer Betrachtung der Fall!“ (aus: 85/SN-380/ME von Günther Follmann, Vergolder)
Hier findet sich die gleiche aberwitzige Behauptung wie ganz zu Anfang, dass ein Schutz des Anbietermarktes positive Auswirkungen haben könnte. Aber wie sagt schon ein alter Kaufmannspruch: Erst die Konkurrenz belebt das Geschäft! Dass ein geschützter Meister im Gewerbe der Vergolder die geschützten Meister in der Fotografie verteidigt, überrascht ja nicht wirklich. Aber die lächerliche Behauptung, der soziale Friede wäre vorrangig von gebundenen Gewerben (Handwerken) bestimmt, müsste eigentlich zu einer umgehenden Regulierungswelle des Gesetzgebers führen, um die ausufernden sozialen Unruhen in Österreich infolge der zahlreichen freien Gewerbe in den Griff zu bekommen. Doch das Gegenteil ist der Fall: Mehr und mehr Gewerbe wurden freigegeben, und auch die Freigabe von -zig Gewerben in den letzten Jahrzehnten (und darunter waren wesentlich bedeutendere Gewerbe als das Mini-Gewerbe der Berufsfotografen) hat noch immer nicht zu sozialen Unruhen geführt. Warum sollte die Freigabe eines weiteren und so unbedeutenden Gewerbes jetzt plötzlich das gesamte System kollabieren lassen?
Fazit: Die auf einer Homepage, in einem Image-Folder ö.ä. als Referenzen und Arbeitsproben gezeigten Bilder des Dienstleisters geben einen Überblick über den kreativen Ansatz und die erzielbaren Resultate des Fotografen. Fotos sind über ihren visuellen Eindruck unmittelbar beurteilbar, daher kann jeder Kunde leicht selbst abschätzen, ob der Fotograf seinen Anforderungen vom Resultat her entsprechen kann. Letztlich führt es zu mehr Kundenzufriedenheit, wenn eine breitere Auswahl an Arbeitsweisen und Bildstilen angeboten wird, und der Kunde daraus das für ihn am besten passende Angebot wahrnehmen kann.