Eingetragener Verein, ZVR 818245995.
Vereinsziel: Freier Zugang zum Gewerbe der Fotografen in Österreich (für Österreicher und EU-Bürger), oder zumindest die Schaffung eines neuen und freien Gewerbes „Digitalfotograf“, ohne Einschränkung des Tätigkeitsumfangs.
Hunderttausende ÖsterreicherInnen fotografieren hobbymäßig, oder beruflich in Ausübung eines verwandten Gewerbes. Der Verkauf ihrer Fotos muss für Sie in jedem Ausmaß erlaubt sein. Ferner muss für Autodidakten das Hinübergleiten vom Hobby zur Fotografie als Neben- bzw. Hauptberuf ungehindert möglich sein.
Der Verein strebt dazu vordringlich die Schaffung adäquater gewerberechtlicher Rahmenbedingungen für die Digitalfotografie an. Die gewerbliche Digitalfotografie ist ein Dienstleistungsgewerbe, und kein Handwerk! „Digitalfotograf“ hat daher in Zukunft statt eines Handwerks ein freies Gewerbe ohne weitere Einschränkungen zu sein.
Während bei der analogen Fotoproduktion gewisse Tätigkeiten ein technisches Fachwissen voraussetzen, ist für rein digital aufgenommene und digital bearbeitete Fotos kein handwerkliches Können im Sinne „klassischer“ Handwerke notwendig. Die kommerzielle Digitalfotografie ist am ehesten in die modernen Dienstleistungsgewerbe einzureihen, und darf nicht länger durch Regulierungen der handwerklich tätigen oder analog fotografierenden Berufsfotografen eingeschränkt werden.
Der Verein setzt sich nicht nur für die Schaffung der Digitalfotografie als eigenständiges und freies Gewerbe ein, sondern bevorzugt für die völlige Freigabe der gesamten Berufsfotografie. Wir fordern die Abschaffung der ungerechtfertigten Zugangsbeschränkungen und insbesondere die Abschaffung der unzeitgemäßen, verpflichtenden Meisterstufe für Fotografen. Die Voraussetzung einer Meisterprüfung für die gewerbliche Betätigung durch Fotografen ist aus Sicht der Berufsfreiheit ungerechtfertigt:
Gemäß Artikel 18 des Staatsgrundgesetzes der Republik Österreich steht es jedem Bürger frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will. Einschränkungen dieses Rechts sind nur dort zulässig, wo durch die Ausübung des Berufes ohne vorgeschriebene Qualifikationen Gesundheit, öffentliche Sicherheit oder fremdes Eigentum bedroht wären. Dies ist im Gewerbe der Fotografie nicht bzw. nicht stärker als in anderen freien Gewerben der Fall.
In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 18. 12. 2000 wird in Artikel 15 betreffend der Berufsfreiheit ebenso jedem Bürger der Union das Recht garantiert, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben. Ferner haben alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen. Dieses Recht darf nicht ohne ausreichenden Grund faktisch eingeschränkt werden.
Gemäß der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ) steht es jedem Werkschöpfer frei, seine Werke nach Belieben zu verwerten. In Österreich gelten gemäß den OGH-Sprüchen alle durch Menschenhand geschaffene Fotos als Werke im Sinne der RBÜ, also auch die Fotos von Autodidakten oder Amateuren. Das in Österreich erzwungene faktische „Berufsverbot“ für Quereinsteiger und Gelegenheitsfotografen widerspricht daher klar der Revidierten Berner Übereinkunft.
Die Zugangsbeschränkungen des Gewerbes „Berufsfotograf“ verletzen sowohl nationales Recht wie auch Europarecht, da ihr vorrangiger Zweck der wirtschaftliche Schutz des Berufsstandes der Berufsfotografen gegen nationale und internationale Konkurrenz – also gegen die freien Kräfte des Marktes – ist. Jede derartig motivierte Beschränkung ist gesetzes- und verfassungswidrig.